Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der EMRK und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Rechtsweg zur Begründung der EMRK-Rüge nicht ordnungsgemäß erschöpft war. Der Beschluss beruft sich auf ständige Rechtsprechung (BVerfGE 112,50; 129,78) und erfolgte als unanfechtbarer Kammerbeschluss ohne weitere Begründung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; EMRK-Rüge unzulässig mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung einer behaupteten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.
Die Rüge einer EMRK-Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass alle zur Verfügung stehenden nationalen Rechtsbehelfe genutzt wurden, soweit diese eine Überprüfung der EMRK-Konformität ermöglichen.
Offenbare Zulässigkeitsmängel, insbesondere die Nichterschöpfung des Rechtswegs bei EMRK-Rügen, rechtfertigen die Nichtzulassung durch einen unanfechtbaren Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung.
Die Berufung auf die EMRK vor dem BVerfG entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe; das BVerfG verweist in solchen Fällen auf seine ständige Rechtsprechung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 10 T 14/11, Beschluss
vorgehend AG Lüneburg, 26. November 2011, Az: 101 XIV 133 L, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.