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BVerfG·2 BvR 1465/12·24.02.2015

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtMenschenrechte/EMRKVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der EMRK und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Rechtsweg zur Begründung der EMRK-Rüge nicht ordnungsgemäß erschöpft war. Der Beschluss beruft sich auf ständige Rechtsprechung (BVerfGE 112,50; 129,78) und erfolgte als unanfechtbarer Kammerbeschluss ohne weitere Begründung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; EMRK-Rüge unzulässig mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung einer behaupteten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.

2

Die Rüge einer EMRK-Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass alle zur Verfügung stehenden nationalen Rechtsbehelfe genutzt wurden, soweit diese eine Überprüfung der EMRK-Konformität ermöglichen.

3

Offenbare Zulässigkeitsmängel, insbesondere die Nichterschöpfung des Rechtswegs bei EMRK-Rügen, rechtfertigen die Nichtzulassung durch einen unanfechtbaren Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung.

4

Die Berufung auf die EMRK vor dem BVerfG entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe; das BVerfG verweist in solchen Fällen auf seine ständige Rechtsprechung.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ MRK

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 10 T 14/11, Beschluss

vorgehend AG Lüneburg, 26. November 2011, Az: 101 XIV 133 L, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.