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BVerfG·2 BvR 1464/19·15.08.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: unzureichende Begründung des eA-Antrags in einer auslieferungsrechtlichen Sache - gerügter Eingriff in Art 6 Abs 1 GG nicht hinreichend dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Auslieferungszusammenhang und rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG durch strafrechtliche Verantwortung außerhalb des Bundesgebiets wurde nicht hinreichend dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Substantiierung, dass die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, fehlt; rügender Eingriff in Art.6 GG nicht hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, solange die Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist.

2

Art. 6 Abs. 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebiets strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

3

Ein behaupteter unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG infolge Auslieferung oder strafrechtlicher Verfolgung im Ausland ist nur dann verfassungsrechtlich relevant, wenn der Beschwerdeführer die besonderen Umstände des Einzelfalls substantiiert darlegt.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ IRG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde, deren Frist gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Der von ihm als verletzt gerügte Artikel 6 Absatz 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebietes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfGK 2, 165 <171>). Einen etwaigen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 6 Absatz 1 GG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Antragsteller weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.