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BVerfG·2 BvR 1455/19·01.04.2020

Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Erhebung einer auf § 41 Abs.1 S.3 StVollzG gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat und die Beschwerde unzureichend substantiert ist. Das Gericht betont, dass der Zugang zum Rechtsschutz nicht durch abschreckende Zahlungsverpflichtungen vereitelt werden darf. BVerfG-Entscheidungen seien für Gerichte und Behörden verbindlich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen nicht erschöpftem Rechtsweg und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den vorhergehenden Rechtsweg nicht erschöpft hat und dessen Zumutbarkeit gegeben ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde muss hinreichend substantiiert darlegen, dass durch die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sein könnten; bloße Pauschalvorträge genügen nicht.

3

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rechtsschutzgarantie verbietet Maßnahmen, die den Zugang zum Rechtsschutz dadurch faktisch verhindern oder abschrecken, dass die Einlegung eines Rechtsmittels ohne anwaltliche Einschaltung von der Zahlung einer abschreckenden Pauschale abhängig gemacht wird.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind für Gerichte und Behörden verbindlich; Rechtsvorschriften sind verfassungskonform auszulegen und anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 31 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 118 Abs 3 StVollzG§ 41 Abs 1 S 3 StVollzG MV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 5. Juli 2019, Az: 20 Ws 140/19, Beschluss

vorgehend LG Rostock, 25. April 2019, Az: 13 StVK 531/18 (3), Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

2

Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.

3

Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

4

Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung - hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG - auszulegen und anzuwenden sind.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.