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BVerfG·2 BvR 1452/15·29.03.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/15) mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung; es handelt sich um einen unanfechtbaren Nichtannahmebeschluss. Eine materielle Prüfung der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen erfolgte nicht. Vorinstanz war der BFH (I R 69/12).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung, unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

3

Die Nichtannahme zur Entscheidung schließt eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Beschwerden durch das BVerfG aus.

4

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen zulässiger und substantiiert begründeter verfassungsrechtlicher Rügen voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Januar 2015, Az: I R 69/12, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.