Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/15) mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung; es handelt sich um einen unanfechtbaren Nichtannahmebeschluss. Eine materielle Prüfung der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen erfolgte nicht. Vorinstanz war der BFH (I R 69/12).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung, unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Die Nichtannahme zur Entscheidung schließt eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Beschwerden durch das BVerfG aus.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen zulässiger und substantiiert begründeter verfassungsrechtlicher Rügen voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Januar 2015, Az: I R 69/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.