Nichtannahmebeschluss: PKH-Versagung bei bereits erfolgreich selbst gestelltem Antrag überschreitet fachgerichtlichen Ermessensspielraum - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels ausreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, § 92 BVerfGG) und mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Arnsberg. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG und der Nachweis der Rechtswegerschöpfung nicht erfüllt sind. In der Sache weist das Gericht darauf hin, dass die fachgerichtliche Versagung von PKH wegen bereits ohne Beiordnung erfolgreich gestellter Anträge den Ermessensspielraum überschreiten kann.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen; in der Sache bestehen Bedenken gegen die PKH-Entscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG erforderlichen substantiierten Darlegungen und die Vorlage entscheidungserheblicher Schriftsätze enthält.
Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft hat; fehlt der Nachweis der Rechtswegerschöpfung, ist die Beschwerde unzulässig (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).
Die Fachgerichte überschreiten ihren Ermessensspielraum bei der Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussichten derart überspannen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe—der Zugang zum Rechtsschutz—erheblich verfehlt wird.
Die Tatsache, dass ein Antrag ohne Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten erfolgreich war, rechtfertigt nicht generell die Versagung von Prozesskostenhilfe für andere oder weitere Verfahren; dies darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Rechtsverfolgung führen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 25. Juni 2019, Az: III - 1 Vollz (Ws) 291/19, Beschluss
vorgehend LG Arnsberg, 20. März 2019, Az: IV-2 StVK 534/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den neuen Vollzugsplan, seine Antragsschrift sowie seine Rechtsbeschwerdeschrift vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts des Antrags- und Rechtsmittelschriftsatzes ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und nicht vom Beschwerdeführer dargetan, dass er hinsichtlich der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts Arnsberg den Rechtsweg erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 20. März 2019 verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Die Fachgerichte überschreiten aber ihren Ermessensspielraum, wenn sie einen Auslegungsmaßstab anwenden, der einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht derart überspannt werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfGK 2, 279 <281>).
Die Ausführungen des Landgerichts Arnsberg, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich des mit Erfolg angefochtenen Verfahrensgegenstandes keine Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits ohne die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten erfolgreich gewesen sei und ihm insoweit keine Kosten entstanden seien, genügen diesen Anforderungen nicht und beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.