Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Möglichkeit eines nachträglichen Antrags gem § 12 Abs 2 BhV, sowie unzureichende Substantiierung bei fehlender Darlegung, warum ein Antrag gem § 12 Abs 2 BhV nicht sachdienlich sei
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit. Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil das Subsidiaritätsgebot verletzt ist: der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob bzw. warum kein nachträglicher Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV möglich oder sachdienlich wäre. Zudem genügt die Eingabe nicht den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; der Nichtannahmebeschluss ergeht unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Verletzung des Subsidiaritätsgebots und unzureichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Subsidiaritätsgebot verletzt ist und der Beschwerdeführer nicht sämtliche ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Erschöpfung des Rechtswegs ergriffen hat.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, ob und warum ein nachträglicher Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV nicht sachdienlich oder nicht erfolgversprechend ist.
Pauschale Verfassungsrügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den verfügbaren Fachgerichtsmitteln erfüllen nicht die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG.
Ein Nichtannahmebeschluss kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung ergehen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 5. Mai 2010, Az: 2 C 12/10, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 <267>; 110, 1 <12>; stRspr).
Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, ob er den vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Weg beschritten hat, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der damals geltenden Fassung zu stellen und auf diesem Weg eine Kostenerstattung herbeizuführen. Zugleich lässt sich seinen Ausführungen aber auch nicht entnehmen, dass beziehungsweise warum er diese Vorgehensweise für nicht zielführend hält. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung, dass der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit verfassungswidrig sei. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde zugleich nicht den gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.