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BVerfG·2 BvR 1432/21·26.04.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und den der einstweiligen Anordnung auf 5.000 €. Anlass war die drohende Abschiebung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinen Kindern. Bei der Bemessung berücksichtigt das Gericht Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung für Betroffenen und Allgemeinheit sowie Vermögensverhältnisse.

Ausgang: Gegenstandswert für Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und für einstweilige Anordnung auf 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 RVG).

3

Eine drohende Abschiebung mit der Gefahr längerer Trennung von Kindern und die damit verbundene erhebliche Grundrechtsrelevanz können das Überschreiten des Mindestgegenstandswerts rechtfertigen.

4

Für das Verfahren über eine einstweilige Anordnung kann der Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro ausreichen, wenn die anwaltliche Tätigkeit hierfür weder umfangreich noch schwierig war und der Eilantrag im selben Schriftsatz wie die Verfassungsbeschwerde gestellt wurde.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2021, Az: 2 BvR 1432/21, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Juli 2021, Az: 10 CE 21.392, Beschluss

vorgehend VG Augsburg, 18. Januar 2021, Az: Au 1 E 20.2659, Beschluss

vorgehend VG Augsburg, 18. Januar 2021, Az: Au 1 E 20.2809, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.

2

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

3

2. Danach ist der Gegenstandswert hier mit 10.000 Euro zu bemessen. Maßgeblich für die Überschreitung des Mindestgegenstandswerts ist dabei insbesondere, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers stand, die ihn für ungewisse Dauer von seinen Kindern getrennt und eine erhebliche Grundrechtsverletzung bedeutet hätte. Das Verfahren weist außerdem einen erhöhten Grad an Komplexität auf und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da es dem Gericht Anlass gegeben hat, die Maßstäbe zu spezifizieren, nach denen die Trennung eines Elternteils von seinen Kindern zur Durchführung eines Visumverfahrens verfassungsrechtlich zulässig ist.

II.

4

Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Mindestwertes ist, dass die anwaltliche Tätigkeit insoweit weder umfangreich noch schwierig war. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im gleichen Schriftsatz gestellt, mit dem er die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Spezifische, lediglich die einstweilige Anordnung betreffende Ausführungen waren nur in geringem Umfang erforderlich, nämlich lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.