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BVerfG·2 BvR 1427/21·09.09.2021

Kammerbeschluss: Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung und Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach eA-Ablehnung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung die Festsetzung des Gegenstandswerts und die Erstattung von Auslagen. Das BVerfG lehnte die Auslagenerstattung mangels besonderer Billigkeitsgründe nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ab und verworf den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Es stellte zudem fest, dass der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG bei 5.000 Euro liegt und ein höherer Wert bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts verworfen; Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung von Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt besondere Billigkeitsgründe im Sinne des § 34a Abs. 3 BVerfGG voraus; sind solche nicht dargelegt, ist der Erstattungsantrag abzulehnen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Wertermittlung fehlt.

3

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung 5.000 Euro.

4

Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert ist bei Fällen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht zu begründen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die einen höheren Wert rechtfertigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 12. August 2021, Az: 2 BvR 1427/21, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 11. August 2021, Az: A 7 K 2350/21, Beschluss

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 22. Juli 2021, Az: A 7 K 2241/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2

2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

3

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.