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BVerfG·2 BvR 1407/12, 2 BvR 1608/12·12.05.2015

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

SteuerrechtKörperschaftsteuerrechtAllgemeines SteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen und zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung). Vorgängerentscheidungen stammen vom BFH und dem FG Düsseldorf. Die Nichtannahme enthält keine inhaltliche Prüfung der materiellen Steuerfragen und ändert nicht die bisherige Rechtslage.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden zu Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung stellt keine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen dar.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine bindende Klärung der dem Verfahren zugrundeliegenden steuerrechtlichen Fragen.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn die vorgelegten Rechtsfragen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich sind.

4

Die Frage der Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen und der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften ist primär eine materielle steuerrechtliche Streitfrage, die durch Finanzgerichte und den BFH zu klären bleibt.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 10 Nr 2 KStG 2002

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: I B 97/11, Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 17. Mai 2011, Az: 6 K 703/08 K, G, Urteil