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BVerfG·2 BvR 1405/17·09.01.2018

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Gegenstand ist die Aufrechterhaltung des vorläufigen Rechtsschutzes und des Status quo bis zur endgültigen Entscheidung. Die Anordnung ist zeitlich befristet und betont den vorläufigen Charakter des Schutzes.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung für sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um den bisherigen Zustand bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde zu sichern.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden; die Befristung kann darauf gerichtet sein, die Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, aufrechtzuerhalten.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient dem vorläufigen Rechtsschutz und bezweckt die Sicherung der Wirksamkeit einer späteren Hauptentscheidung.

4

Eine wiederholte einstweilige Anordnung begründet keinen endgültigen Rechtserfolg in der Hauptsache; sie regelt allein vorläufig und zeitlich begrenzt die Rechtslage bis zur Endentscheidung.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 94 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 8. Mai 2017, Az: 6 Qs 5/17, Beschluss

vorgehend AG München, 6. März 2016, Az: ER II Gs - 2238/17, Beschluss

vorgehend BVerfG, 25. Juli 2017, Az: 2 BvR 1405/17, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 2 BvR 1405/17, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.