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BVerfG·2 BvR 1403/14·09.07.2014

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung einer Zwangsbehandlung nach § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE

Öffentliches RechtVerfassungsrechtPsychisch-Krankenrecht / PsychKGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung konkreter Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Berlin. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil nicht dargelegt wurde, dass der effektive Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft ist. Zuständig ist insoweit der Antrag nach § 327 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht (§ 23a GVG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Darlegung der Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass der ihm grundsätzlich zustehende Rechtsweg erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Gegen die Anordnung konkreter Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Berlin ist der gerichtliche Antrag nach § 327 Abs. 1 FamFG beim nach § 23a GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist; die Ausführungen können nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG entfallen.

4

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, so erledigt sich ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 327 Abs 1 FamFG§ 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG§ 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin

Vorinstanzen

vorgehend AG Schöneberg, 3. Juni 2014, Az: 50 XVII H 248/10, Beschluss

vorgehend AG Schöneberg, 5. Mai 2014, Az: 50 XVII H 248/10, Beschluss

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) ist nicht angezeigt, weil sie unzulässig ist.

2

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg beschritten hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Gegen die Anordnung konkreter Maßnahmen der Zwangsbehandlung, die auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin durchgeführt werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.