Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung einer Zwangsbehandlung nach § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung konkreter Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Berlin. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil nicht dargelegt wurde, dass der effektive Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft ist. Zuständig ist insoweit der Antrag nach § 327 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht (§ 23a GVG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Darlegung der Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass der ihm grundsätzlich zustehende Rechtsweg erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Gegen die Anordnung konkreter Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Berlin ist der gerichtliche Antrag nach § 327 Abs. 1 FamFG beim nach § 23a GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist; die Ausführungen können nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG entfallen.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, so erledigt sich ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Vorinstanzen
vorgehend AG Schöneberg, 3. Juni 2014, Az: 50 XVII H 248/10, Beschluss
vorgehend AG Schöneberg, 5. Mai 2014, Az: 50 XVII H 248/10, Beschluss
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) ist nicht angezeigt, weil sie unzulässig ist.
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg beschritten hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Gegen die Anordnung konkreter Maßnahmen der Zwangsbehandlung, die auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin durchgeführt werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.