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BVerfG·2 BvR 1402/23·11.02.2026

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde bei anfänglicher Unzulässigkeit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde durch Erledigungserklärung. Die Kammer beschränkte sich auf den Auslagenantrag. Sie lehnte die Erstattung ab, weil die Verfassungsbeschwerde bis zur Erledigung von Anfang an unzulässig war und die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde von Anfang an unzulässig war

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde bleibt als Verfahrensgegenstand nur der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen; darüber entscheidet die Kammer (§ 93d Abs. 2 S. 1 BVerfGG).

2

Die Auslagenerstattung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG und erfordert eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände; eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht ist regelmäßig ausgeschlossen.

3

Eine Auslagenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich ist oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist.

4

Wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung unzulässig ist, insbesondere wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, entspricht die Erstattung der Auslagen regelmäßig nicht der Billigkeit.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Februar 2023, Az: 2 ORbs 35 Ss 4/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 20. September 2023 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>; stRspr). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

1. Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann infrage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich ist und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht demgegenüber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 - 2 BvR 1535/24 -, Rn. 2).

4

2. Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht die Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Billigkeit. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere hatte die Verfassungsbeschwerde bis zum Eintritt der Erledigung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung unzulässig, weil sie insbesondere nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügte.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.