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BVerfG·2 BvR 1399/09, 2 BvR 1493/09·13.10.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtZulässigkeit von RechtsmittelnVerworfen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte als Kammerbeschluss ohne Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit endete das Verfahren mittels Nichtzulassung der Beschwerden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann mehrere Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbinden.

2

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, kann in einem Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung erfolgen.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 22. April 2009, Az: VI S 4/09, Beschluss

vorgehend BFH, 18. Dezember 2008, Az: VI R 8/06, Urteil

vorgehend BFH, 22. April 2009, Az: VI R 5/09, Beschluss

vorgehend BFH, 18. Dezember 2008, Az: VI R 49/06, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.