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BVerfG·2 BvR 1392/10·14.07.2010

Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung aufgrund von mit einer Trennung der familiären Lebensgemeinschaft verbundenen Nachteile

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebung in die Türkei. Das BVerfG prüfte vorläufig, ob die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, und führte eine Interessenabwägung durch. Es sah einen nicht unerheblichen, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Trennung der familiären Lebensgemeinschaft. Deshalb erließ das Gericht die einstweilige Anordnung und untersagte vorläufig die Abschiebung.

Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch einstweilige Anordnung vorläufig einen Zustand regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.

2

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die möglichen Folgefälle bei Erfolg der Beschwerde gegen die Nachteile einer vorläufigen Anordnung abzuwägen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist für die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nur dann von vornherein unbeachtlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4

Die Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft kann einen schweren und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachenden Nachteil darstellen und damit die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollziehung einer Abschiebung begründen.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 6 Abs 1 GG§ 58 AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2010, Az: 11 ME 129/10, Beschluss

vorgehend VG Hannover, 9. April 2010, Az: 13 B 1300/10, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. Februar 2011, Az: 2 BvR 1392/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Stadt H. (Ausländerbehörde) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid vom 2. März 2010 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu vollziehen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3

2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4

Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes sei mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil er familiären Beistandes bedürfe und seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dies bedarf weiterer Klärung.

5

Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der Abschiebung angesichts der Trennung der familiären Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.