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BVerfG·2 BvR 1390/12·26.09.2012

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer Vollstreckungsanordnung zur Durchsetzung der Vorgaben des Urteils des Zweiten Senats vom 12. September 2012. Entscheidungsaufgabe war, ob eine solche Anordnung zur Durchsetzung erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, weil nicht erkennbar ist, dass zur Durchsetzung der Vorgaben eine Vollstreckungsanordnung notwendig wäre. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für einen Vollstreckungsbedarf.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung abgewiesen, da kein erkennbarer Vollstreckungsbedarf zur Durchsetzung des Urteils vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vollstreckungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass zur Durchsetzung der gerichtlichen Vorgaben eine solche Anordnung erforderlich ist.

2

Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass tatsächliche oder rechtliche Hindernisse die Durchsetzung eines BVerfG-Urteils verhindern und daher eine Vollstreckungsanordnung erforderlich machen.

3

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen Vollstreckungsbedarf, ist ein Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung abzuweisen.

4

Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung setzt nachvollziehbare und entscheidungserhebliche Darlegungen zum Vollstreckungsbedarf voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 35 Halbs 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

nachgehend BVerfG, 14. Januar 2014, Az: 2 BvE 13/13, EuGH-Vorlage

nachgehend BVerfG, 18. März 2014, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

nachgehend BVerfG, 21. Juni 2016, Az: 2 BvE 13/13, Urteil

nachgehend BVerfG, 10. August 2015, Az: 2 BvR 1390/12, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Eine Vollstreckungsanordnung wird nicht erlassen, da nicht zu erkennen ist, dass es zur Durchsetzung der im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 (2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, EuGRZ 2012, S. 569 ff.) enthaltenen Vorgaben einer solchen Anordnung bedarf.