Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ratifizierung des ESM-Vertrags nach Maßgabe des Urteils vom 12.09.2012 (2 BvE 6/12 ua) ungeachtet des Beschlusses des EZB-Rates vom 06.09.2012 über den Ankauf von Staatsanleihen zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um die Ratifizierung des ESM durch den Bundespräsidenten bis zur Aufhebung des EZB-Beschlusses vom 6.9.2012 über Staatsanleihekäufe zu untersagen. Das BVerfG weist den Antrag zurück. Bei summarischer Prüfung ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Verfassungsmäßigkeit des ESM von der Ankündigung der EZB über künftiges Verhalten abhängt. Bloße Bindungserklärungen eines unabhängigen Dritten genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des ESM abgewiesen; keine Anhaltspunkte, dass die Verfassungsmäßigkeit des ESM von der EZB-Ankündigung über Staatsanleihekäufe abhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, dass bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfallen wird; bloße, nicht substantiierte Hinweise genügen nicht.
Die Verfassungsmäßigkeit des Abschlusses oder der Ratifizierung zwischenstaatlicher Verträge kann nicht ohne konkrete Darlegung dadurch in Frage gestellt werden, dass ein unabhängiger Dritter ankündigt, sein künftiges Verhalten an die Ratifizierung zu knüpfen.
Bei Anträgen auf Unterlassung staatlichen Handelns ist darzulegen, dass eine behauptete Kausalverbindung zwischen dem staatlichen Akt und dem Verhalten Dritter entscheidungserheblich ist; abstrakte oder bloß prognostische Behauptungen reichen nicht aus.
Die summarische Prüfung verfassungsrechtlicher Fragen im einstweiligen Rechtsschutz verlangt konkrete, substantielle Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien; allgemeine Bedenken bleiben ohne durchschlagende Wirkung.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 18. März 2014, Az: 2 BvE 6/12, Urteil
Tenor
Der Antrag, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache dem Bundespräsidenten zu untersagen, den Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu ratifizieren, solange nicht der EZB-Rat seinen Beschluss vom 6. September 2012 über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat und in rechtlich verbindlicher Weise sichergestellt ist, dass ein solcher Beschluss nicht wiederholt wird, wird abgelehnt.
Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer vom heutigen Urteil abweichenden Entscheidung. Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, inwieweit die Verfassungsmäßigkeit eines Aktes der deutschen Staatsgewalt nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass ein unabhängiger Dritter eigenes Verhalten daran knüpft, ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit dem Grundgesetz, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gerügt werden kann, von der Ankündigung der Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.