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BVerfG·2 BvR 1390/12, 2 BvR 1438/12·10.08.2015

Anordnung der Auslagenerstattung zu einem Drittel (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz teilweiser Verwerfung bzw Zurückweisung der Anträge in der Hauptsache - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG ordnet nach §34a Abs.3 BVerfGG die Erstattung notwendiger Auslagen zu einem Drittel an, obwohl Verfassungsbeschwerden teilweise verworfen bzw. zurückgewiesen wurden. Die Beschwerden haben zur Klärung grundsätzlicher Fragen beigetragen, weshalb dies der Billigkeit entspricht. Zudem werden Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeiten festgesetzt.

Ausgang: Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen zu einem Drittel und Festsetzung der Gegenstandswerte für Haupt- und Eilverfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde zur Klärung grundsätzlicher Fragen beigetragen hat, auch wenn sie in der Hauptsache teilweise verworfen oder zurückgewiesen wurde.

2

Die Höhe der Auslagenerstattung kann nach Billigkeit bestimmt werden; in geeigneten Fällen ist eine Erstattung von einem Drittel der notwendigen Auslagen gerechtfertigt.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die Regelungen des RVG (insb. § 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG) zugrunde zu legen und können unterschiedliche Werte für Hauptsache und einstweilige Anordnung bestimmt werden.

4

Das Vorliegen einer beitragenden klärenden Funktion der Beschwerde ist entscheidend für die Anordnung von Auslagenerstattung; rein erfolglose, unbeachtliche Beschwerden rechtfertigen eine solche Anordnung nicht.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 22 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 RVG§ 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

vorgehend BVerfG, 26. September 2012, Az: 2 BvR 1390/12, Beschluss

vorgehend BVerfG, 17. Dezember 2013, Az: 2 BvR 1390/12, Beschluss

vorgehend BVerfG, 18. März 2014, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

Gründe

1

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).

2

Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.