Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Verfassungsmäßigkeit von § 32a EStG in den 1993 bis 1996 gültigen Fassungen - Zahlungen für vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastungen
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des §32a EStG in den Fassungen 1993–1996 mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung). Streitgegenstand war, ob Zahlungen für vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm und entscheidet damit nicht über die materielle Rechtslage.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen §32a EStG (1993–1996) nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung stellt keine Entscheidung über die materielle Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm dar.
Die Einordnung von Zahlungen für vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastungen ist primär eine Auslegungs- und Anwendungsfrage des Einkommensteuerrechts, die von den Fachgerichten (FG/BFH) zu klären ist.
Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn sie substantiiert und plausibel grundlegende verfassungsrechtliche Fragen oder eine Grundrechtsverletzung aufzeigt.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine für die Fachgerichtsbarkeit verbindliche Rechtsauffassung und lässt die steuerrechtliche Beurteilung ähnlicher Einzelfälle unberührt.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 28. April 2010, Az: VI B 167/09, Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 9. Oktober 2009, Az: 2 K 169/08, Urteil