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BVerfG·2 BvR 1383/16·07.12.2016

Kammerbeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde gegen "Armenienresolution" des Deutschen Bundestages mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die "Armenienresolution" des Deutschen Bundestages. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hält sie für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass seine Grundrechte betroffen sein könnten. Eine solche Möglichkeit sei auch nicht erkennbar. Der Senat verlangt eine konkrete, individualisierte Darstellung der Betroffenheit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Bundestagsresolution als unzulässig verworfen, da keine hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung erfolgt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt sein könnten.

2

Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen parlamentarische Beschlüsse ist eine konkrete und individualisierte Darstellung der Betroffenheit erforderlich; bloße allgemeine politische Kritik oder abstrakte Befürchtungen genügen nicht.

3

Die Darlegungslast für entscheidungserhebliche Tatsachen, aus denen eine mögliche Grundrechtsverletzung folgt, trifft den Beschwerdeführer.

4

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn keine erkennbare Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vorgetragen ist.

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 4a GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im Übrigen eine solche auch nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.