Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrte die vorläufige Untersagung seiner Abschiebung nach Italien im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht untersagte dem BAMF bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde — längstens drei Monate — die Vollziehung des Abschiebungsbescheids. Die Verfügung ist unanfechtbar. Weitere Entscheidungsgründe sind im Auszug nicht enthalten.
Ausgang: Einstweilige Anordnung ergeht: Abschiebung nach Italien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens drei Monate) untersagt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer behördlichen Maßnahme bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde untersagen.
Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann befristet werden; die Befristung kann als Höchstdauer festgelegt werden.
Die auf Grund einer einstweiligen Anordnung untersagte Amtshandlung darf vom betroffenen Amt nicht vollzogen oder vollziehen gelassen werden.
Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind, soweit der Beschluss anzeigt, unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Würzburg, 25. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50593, Beschluss
vorgehend VG Würzburg, 8. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50575, Beschluss
nachgehend BVerfG, 10. Oktober 2019, Az: 2 BvR 1380/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.