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BVerfG·2 BvR 1380/19·04.09.2019

Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien

Öffentliches RechtAusländerrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrte die vorläufige Untersagung seiner Abschiebung nach Italien im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht untersagte dem BAMF bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde — längstens drei Monate — die Vollziehung des Abschiebungsbescheids. Die Verfügung ist unanfechtbar. Weitere Entscheidungsgründe sind im Auszug nicht enthalten.

Ausgang: Einstweilige Anordnung ergeht: Abschiebung nach Italien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens drei Monate) untersagt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer behördlichen Maßnahme bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde untersagen.

2

Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann befristet werden; die Befristung kann als Höchstdauer festgelegt werden.

3

Die auf Grund einer einstweiligen Anordnung untersagte Amtshandlung darf vom betroffenen Amt nicht vollzogen oder vollziehen gelassen werden.

4

Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind, soweit der Beschluss anzeigt, unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 60 Abs 2 AufenthG 2004§ 58 AufenthG 2004§ 60 Abs 5 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Würzburg, 25. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50593, Beschluss

vorgehend VG Würzburg, 8. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50575, Beschluss

nachgehend BVerfG, 10. Oktober 2019, Az: 2 BvR 1380/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.