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BVerfG·2 BvR 1367/10·29.06.2010

Erlass einer eA, die Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan einstweilen nicht zu vollziehen - Berücksichtigung familiärer Belange (Pflege der Ehefrau) bei Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels - Überwiegen der gegen eine Abschiebung sprechenden Belange

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG untersagt einstweilen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerde erscheint nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Streitpunkt ist die Bedeutung familiärer Belange (Art. 6 Abs. 1 GG) wegen der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau. Die Trennungsfolgen sind als schwer und nicht leicht wiedergutzumachen bewertet; daher überwiegen sie gegenüber den durch einen vorläufigen Verbleib entstehenden Nachteilen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung ergeht: Vollzug der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig einen Zustand regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem sonst wichtigen Grund dringend geboten ist.

2

Bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist – sofern die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist – eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die eintreten würden, wenn die Maßnahme nicht vorläufig verhindert würde, gegenüber den Nachteilen der Anordnung.

3

Familienrechtliche Belange (insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG) können die Erteilung einstweiliger Abwehrmaßnahmen gegen die Abschiebung rechtfertigen, wenn durch die Trennung der Ehegatten ein schwerer und nicht ohne Weiteres wiedergutzumachender Nachteil droht.

4

Bei der Interessenabwägung können zeitlich begrenzte und geringere Nachteile eines verlängerten Aufenthalts im Inland hinter dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Vermeidung irreparabler Nachteile zurücktreten.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 GG§ 58 AufenthG 2004§ 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Mai 2010, Az: 6 B 870/10, Beschluss

vorgehend VG Gießen, 15. März 2010, Az: 7 L 4247/09.GI, Beschluss

nachgehend BVerfG, 17. Mai 2011, Az: 2 BvR 1367/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Ausländerbehörde W. wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid vom 3. Dezember 2009 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu vollziehen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3

2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4

Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, dass bei Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien, weil seine Ehefrau wegen ihrer Erkrankung seines persönlichen Beistands bedürfe. Es bedarf insoweit weiterer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche Würdigung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht auf seine ununterbrochene Anwesenheit angewiesen, verfassungsgerichtlicher Überprüfung standhält.

5

Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der Abschiebung angesichts der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer.