Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung - hier: Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 178 GVG wegen mehrfachen verspäteten Erscheinens vor Gericht sowie beharrlicher Weigerung, sich anlässlich einer Zeugenvernehmung sowie zur Urteilsverkündung zu erheben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Auferlegung eines Ordnungsgeldes (§ 178 GVG) wegen wiederholter Verspätung und Weigerung, sich zur Urteilsverkündung zu erheben; er berief sich auf religiöse Verpflichtungen. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt seien. Es fehlte eine den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende, substantiierte Darlegung einer Verletzung von Art. 4 GG. Weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig verworfen; Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Die Verfassungsbeschwerde muss den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügen; es ist substantiiert darzulegen, inwiefern und in welchem Umfang ein Grundrecht verletzt sein soll.
Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 178 GVG wegen mehrfacher Verspätung und beharrlicher Nichtbefolgung gerichtlicher Aufforderungen stellt nicht ohne weiteres einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) dar; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass keine sachliche Rechtfertigung für die Maßnahme vorlag.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 15. Mai 2017, Az: 3 Ws 790/16, Beschluss
vorgehend AG Mannheim, 19. Oktober 2016, Az: 25 Ds 315 Js 19332/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 gemäß § 178 GVG ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem er sich an diesem Tag beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten, und zudem ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Bereits am 5. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer sich geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die - auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte - Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.