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BVerfG·2 BvR 1349/16·05.07.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1349/16) durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss erging ohne nähere Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen; ein solcher Beschluss kann ohne nähere Begründung ergehen.

2

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde entfällt der Bedarf an einstweiligem Rechtsschutz; gestellte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erledigen sich.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme stellt keine Entscheidung über die materielle Begründetheit der Verfassungsbeschwerde dar, sondern betrifft ausschließlich die Zulassung zur Entscheidung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 2. März 2016, Az: 2 VAs 19/16, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.