Nichtannahmebeschluss: Nicht jede Verzögerung eines Haftbeschwerdeverfahrens führt zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer bzw zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) - hier: versehentliche Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO um rund einen Monat
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt eine versehentliche Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO um rund einen Monat und beanstandet Verletzungen von Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zwar liegt ein Verstoß vor, die Verzögerung war aber offenbar versehentlich, unverzüglich nachgeholt und wirkte sich nicht verlängernd auf die Untersuchungshaft aus.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (verspätete Vorlage an das Beschwerdegericht) begründet nicht automatisch die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft.
Bei der Prüfung von Verfassungsrügen wegen Verfahrensverzögerung sind Anlass, Ursache, Dauer der Verzögerung und ihre tatsächliche Auswirkung auf die Haftdauer zu berücksichtigen.
Eine versehentliche, unverzüglich nachgeholte Weiterleitung sowie das Fehlen struktureller Defizite kann die Verspätung entschuldigen und rechtfertigt nicht zwingend die Aufhebung des Haftbefehls.
Kann ausgeschlossen werden, dass die Verzögerung die Fortdauer der Untersuchungshaft verlängert hat oder dass eine frühere Befassung zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist keine verfassungsrechtliche Verletzung gegeben.
Für die Haftbeschwerde gelten keine strengeren Maßstäbe als für die besondere Haftprüfung (§§ 121, 122 StPO); die bloße Überschreitung von Vorlagefristen begründet nicht allein die Pflicht zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
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Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. September 2022, Az: 5 StR 153/22, Beschluss
vorgehend BGH, 30. August 2022, Az: 5 StR 153/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 5. Juli 2022, Az: 2 Ws 112/22 - 161 AR 148/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 24. Mai 2022, Az: (533 KLs) 254 Js 48/18 (13/19), Beschluss
vorgehend LG Berlin, 10. Mai 2022, Az: (533 KLs) 254 Js 48/18 (13/19), Beschluss
vorgehend LG Berlin, 1. Oktober 2021, Az: (533 KLs) 254 Js 48/18 (13/19), Urteil
vorgehend AG Tiergarten, 23. Januar 2019, Az: (352 Gs) 254 Js 48/18 (251/19), Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juli 2022 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
1. Zwar hat das Kammergericht zutreffend einen Verstoß des Landgerichts gegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO angenommen. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, eine Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde nach § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
2. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO in einem Haftbeschwerdeverfahren schon für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14 -, NStZ-RR 2015, S. 18; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 18 Qs 20/19 -, BeckRS 2019, S. 41863, Rn. 16; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 -, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2019 - 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19 -, BeckRS 2019, S. 4693, Rn. 39). Die Ausführungen des Kammergerichts lassen hinreichend erkennen, dass ihm bei Beurteilung dieser Frage Inhalt und Tragweite des Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bewusst waren und es diese in seine Abwägung miteinbezogen hat. Es hat ausgeführt, die verspätete Vorlage von rund einem Monat sei offensichtlich versehentlich erfolgt und nicht ausschließbar einer unübersichtlichen Zusammenstellung des Beschwerdekonvoluts geschuldet. Ein sachlicher Grund für die verzögerte Bearbeitung sei genauso wenig ersichtlich wie "strukturelle Defizite auf Seiten des Gerichts". Da die Weiterleitung vom Gericht über die Staatsanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft am Tag der verspäteten Nichtabhilfeentscheidung und der entsprechenden Vorlageverfügung erfolgt sei, sei der festgestellte Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot "bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände" noch nicht geeignet, den Bestand des Haftbefehls in Frage zu stellen. Dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, zumal die Nichtabhilfeentscheidung ihrerseits unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses getroffen worden ist und die Kammervorsitzende in ihrer Vorlageverfügung mit der Bitte "um schnellstmögliche Weiterleitung" auf das Beschleunigungsbedürfnis besonders hingewiesen hat.
3. In Anbetracht der Verfahrensabläufe hat sich die eingetretene Verzögerung des Rechtsschutzes auf die Fortdauer der Untersuchungshaft zudem nicht entscheidend ausgewirkt. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers hat sich aufgrund der verzögerten Aktenvorlage im Haftbeschwerdeverfahren im Ergebnis nicht verlängert. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht, wäre es früher mit der Sache befasst worden, eine dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Fortdauer der Untersuchungshaft günstigere Entscheidung getroffen hätte. Eine auf der verspäteten Vorlage beruhende Verfahrensverzögerung im - parallel zum Haftbeschwerdeverfahren durchgeführten - Revisionsverfahren ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
4. Im Übrigen ist auch für das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine verspätete Aktenvorlage an das Oberlandesgericht unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist für sich genommen noch keine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu dessen Außervollzugsetzung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 <42> <3 Ws 486/07> -, NJW 2007, S. 3220 <3221>; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn. 41). Das Bundesverfassungsgericht hat diese fachgerichtliche Rechtsauffassung unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfGE 42, 1 <9 f.>). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Überschreitung der Vorlagepflicht aus § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO im Haftbeschwerdeverfahren strengere Maßstäbe gelten sollten. Dies gilt umso mehr, als gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angegriffenen Haftentscheidung bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) Strafurteil vorlag, wohingegen im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gerade noch kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen ist (vgl. § 121 Abs. 1 StPO).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.