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BVerfG·2 BvR 1340/14·09.07.2014

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Aussetzung einer Räumungsvollstreckung - Berücksichtigung der Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEinstweiliger Rechtsschutz (BVerfG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate) ausgesetzt. Es prüfte nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unter strengen Maßstäben und nahm eine Interessenabwägung vor. Wegen nicht auszuschließender, irreparabler Gefahren für Leib und Leben überwogen die Gründe für die Aussetzung gegenüber den Nachteilen einer Verzögerung.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Räumungsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch einstweilige Anordnung vorläufig einen Zustand regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung einer einstweiligen Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen; die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Hoheitsakte sind grundsätzlich außer Betracht zu lassen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Im offenen Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das BVerfG eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Folgen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht und die Beschwerde später erfolgreich ist, und den Nachteilen, wenn die Anordnung ergeht und die Beschwerde erfolglos bleibt.

4

Bei drohenden, nicht wieder gutzumachenden Gefahren für Leib und Leben der Betroffenen kann dies in der Interessenabwägung das Überwiegen für die Aussetzung einer Räumungsvollstreckung rechtfertigen; die Möglichkeit, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen, schließt solche Erwägungen nicht zwingend aus.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 765a ZPO§ 885 Abs 1 S 1 ZPO§ 93 Abs 1 ZVG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 14. Mai 2014, Az: 20 T 7698/14, Beschluss

vorgehend AG München, 15. April 2014, Az: 1520 K 287/11, Beschluss

nachgehend BVerfG, 6. August 2014, Az: 2 BvR 1340/14, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 25. März 2014 - 1520 K 287/11 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aus dem Zuschlagsbeschluss gegen die Beschwerdeführerin die Räumungsvollstreckung begonnen wird (§ 93 Abs. 1 ZVG, § 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Schon durch die damit verbundene Aufregung könnten im Hinblick auf den vorgetragenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Beschwerdeführerin eintreten. Die der Beschwerdeführerin für den Fall der Räumungsvollstreckung verbleibende Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO zu stellen, vermag diese möglichen Folgen nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich der Beginn der Räumungsvollstreckung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits seit dem Monat Juni 2013 keine Miete mehr an den Zwangsverwalter zahlt, wiegt das insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.