Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und für den Antrag auf einstweilige Anordnung auf 5.000 € fest. Maßgeblich waren § 37 Abs. 2, § 14 RVG sowie die besondere Bedeutung und Komplexität des Verfahrens (drohende Abschiebung, Trennung von Kindern). Für die einstweilige Anordnung genügte der Mindestwert wegen des geringen Umfangs der spezifischen Ausführungen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswerte für Verfassungsbeschwerde (10.000 €) und einstweilige Anordnung (5.000 €) festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro.
Zur Überschreitung des Mindestgegenstandswerts kann es maßgeblich sein, dass das Verfahren eine erhebliche Grundrechtsrelevanz für den Beschwerdeführer aufweist, insbesondere bei drohender Abschiebung und Trennung von Kindern.
Erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit und ein erhöhter Grad an Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen eine höhere Gegenstandswertfestsetzung über den Mindestwert hinaus.
Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Gegenstandswert gesondert zu bemessen; genügt die anwaltliche Tätigkeit insoweit nur geringem Umfang (z. B. nur Dringlichkeitsdarlegung), kann der Mindestwert ausreichend sein.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Verfahren ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 9. Dezember 2021, Az: 2 BvR 1333/21, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Juni 2021, Az: 10 CE 21.748 10 C 21.752, Beschluss
vorgehend VG Augsburg, 11. Februar 2021, Az: Au 1 E 20.2821, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).
2. Danach ist der Gegenstandswert hier mit 10.000 Euro zu bemessen. Maßgeblich für die Überschreitung des Mindestgegenstandswerts ist dabei insbesondere, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers stand, die ihn für ungewisse Dauer von seinen Kindern getrennt und eine erhebliche Grundrechtsverletzung bedeutet hätte. Das Verfahren weist außerdem einen erhöhten Grad an Komplexität auf und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da es dem Gericht Anlass gegeben hat, die Maßstäbe zu spezifizieren, nach denen die Trennung eines Elternteils von seinen Kindern zur Durchführung eines Visumverfahrens verfassungsrechtlich zulässig ist.
II.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Mindestwertes ist, dass die anwaltliche Tätigkeit insoweit weder umfangreich noch schwierig war. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im gleichen Schriftsatz gestellt, mit dem er die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Spezifische, lediglich die einstweilige Anordnung betreffende Ausführungen waren nur in geringem Umfang erforderlich, nämlich lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.