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BVerfG·2 BvR 133/10·17.08.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Beschluss den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € fest. Gegenstand ist die Feststellung des Gegenstandswerts zur Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der Tenor nennt ausschließlich den konkreten Betrag.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss auf 100.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts hat den konkreten Eurobetrag zu bestimmen und bildet die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren im Verfahren.

3

Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem konkreten Gegenstand und der Bedeutung der verfahrensrechtlichen Tätigkeit im jeweiligen verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2009, Az: 3 Ws 239/09 (StVollz), Beschluss

vorgehend LG Marburg, 12. Februar 2009, Az: 7a StVK 78/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 18. Januar 2012, Az: 2 BvR 133/10, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.