PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhielt vor dem Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 6. November 2010; zugleich wurde Rechtsanwalt Sch. beigeordnet. Der Tenor des Beschlusses ordnet die Bewilligung der PKH und die Beiordnung des Verteidigers an. Weitere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht ausgewiesen.
Ausgang: Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet (Bewilligungswirkung ab 6.11.2010).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Wirkung ab einem früheren, im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zugleich ein Rechtsanwalt zur Verteidigung oder Vertretung beigeordnet werden.
Ein Prozesskostenhilfebeschluss kann im Tenor formell lediglich die Bewilligung der Kostenhilfe und die Beiordnung regeln, ohne im Tenor selbst ausführliche Entscheidungsgründe darzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2009, Az: 3 Ws 239/09 (StVollz), Beschluss
vorgehend LG Marburg, 12. Februar 2009, Az: 7a StVK 78/08, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 6. November 2010 bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet.