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BVerfG·2 BvR 133/10·02.03.2011

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhielt vor dem Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 6. November 2010; zugleich wurde Rechtsanwalt Sch. beigeordnet. Der Tenor des Beschlusses ordnet die Bewilligung der PKH und die Beiordnung des Verteidigers an. Weitere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht ausgewiesen.

Ausgang: Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet (Bewilligungswirkung ab 6.11.2010).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Wirkung ab einem früheren, im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.

3

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zugleich ein Rechtsanwalt zur Verteidigung oder Vertretung beigeordnet werden.

4

Ein Prozesskostenhilfebeschluss kann im Tenor formell lediglich die Bewilligung der Kostenhilfe und die Beiordnung regeln, ohne im Tenor selbst ausführliche Entscheidungsgründe darzulegen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2009, Az: 3 Ws 239/09 (StVollz), Beschluss

vorgehend LG Marburg, 12. Februar 2009, Az: 7a StVK 78/08, Beschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 6. November 2010 bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet.