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BVerfG·2 BvR 1321/20·22.01.2021

Nichtannahme einer offensichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richterinnen und Richter und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil nur pauschal auf ein früheres Verfahren verwiesen wurde. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt. Weitere Begründungen wurden nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wegen offenkundiger Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG setzt eine substantiiert darlegte Befangenheitsbegründung voraus; ein pauschaler Verweis auf die Mitwirkung an einem früheren Verfahren genügt nicht.

2

Die bloße Mitwirkung einer Richterin oder eines Richters an einer vorherigen Entscheidung in einem anderen Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet nicht offensichtlich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann ein Ablehnungsgesuch im Rahmen der Sachentscheidung verwerfen, wenn dessen Unzulässigkeit offenkundig ist.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie offensichtlich den Zulässigkeitsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.

5

Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann die Kammer von einer weiteren Begründung der Entscheidung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG absehen.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 16. Juni 2020, Az: 20 Ws 103/20, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber, die Richterin Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 2 BvR 1168/20 verwiesen hat, über das die Abgelehnten entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu rechtfertigen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.