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BVerfG·2 BvR 1312/12·23.02.2015

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss als unzulässig verworfen, weil der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft war (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Das Gericht stellt fest, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge objektiv zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können. Die Entscheidung verweist auf BVerfGE 134, 106 <115> und ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Rechtsweg nicht erschöpft (Anhörungsrüge möglich)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Hat ein innerprozessuales Rechtsbehelf (z. B. die Anhörungsrüge) objektiv die Möglichkeit, den gerügten Grundrechtsverstoß zu beseitigen, entfällt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

3

Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört die Erhebung solcher prozessualer Rechtsbehelfe, die geeignet und geeignet erscheinen, die beanstandete Entscheidung zu korrigieren; es genügt, dass der Rechtsbehelf zur Korrektur hätte führen können.

4

Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung entfällt nur in besonderen Fällen, etwa wenn ein vorhandener Rechtsbehelf offensichtlich ungeeignet, sinnlos oder aussichtslos wäre.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 27. April 2012, Az: 7 T 100/10, Beschluss

vorgehend AG Cottbus, 13. April 2010, Az: 19 XIV 8/09, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.