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BVerfG·2 BvR 1305/18·22.12.2021

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitationssache - Ablehnung der Wiedereinsetzung bei mangelnder Glaubhaftmachung einer (hier: medizinisch begründeten) Verhinderung der Fristwahrung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin reichte eine Verfassungsbeschwerde außerhalb der Monatsfrist ein und beantragte Wiedereinsetzung. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Ein vorgelegtes „ärztliches Attest" war zu unbestimmt, um eine medizinisch begründete, unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft zu machen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und mangelnder Glaubhaftmachung nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die einmonatige Eingangsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt wird.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG setzt eine glaubhafte Darlegung voraus, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde.

3

Ein als ärztliches Attest vorgelegtes Schreiben genügt der Glaubhaftmachung nur, wenn es hinreichend bestimmt konkrete medizinische Verhinderungsgründe und den betroffenen Zeitraum ausweist.

4

Die Darlegungs- und Substantiierungslast für Zustellung und Fristwahrung trifft den Beschwerdeführer; unzureichende Angaben führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 92 BVerfGG§ 93 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 14. März 2018, Az: 1 Reha Ws 40/17, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 21. Dezember 2017, Az: 1 Reha Ws 40/17, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 1. September 2017, Az: BSRH 44/17, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin teilt zwar nicht mit, wann ihr die angegriffene Entscheidung vom 14. März 2018 zugestellt wurde, womit sie grundsätzlich der sie nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 92 BVerfGG treffenden Substantiierungslast nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 -, Rn. 1). Sie räumt jedoch selbst ein, dass ihre am 4. Juli 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist nicht wahrt.

3

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Das vorgelegte, als "Ärztliches Attest" titulierte Schreiben vom 21. Juni 2018 ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die behauptete ärztliche Verordnung von Bettruhe und Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit dem Rehabilitierungsverfahren bis zum 19. Juni 2018 geht aus dem Schreiben nicht hinreichend glaubhaft hervor.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.