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BVerfG·2 BvR 130/24·05.03.2024

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - Verfehlung der Begründungs- und Substantiierungsanforderungen - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Strafverfahren. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügte. Die Entscheidung erfolgte als Tenorbegründung; der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Einfluss.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde in Strafsache als offensichtlich unzulässig verworfen wegen Nichterfüllung der Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde muss die gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen erfüllen; liegt dies offensichtlich nicht vor, ist sie unzulässig.

2

Ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits aus der vorgelegten Begründung, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann eine knappe Tenorbegründung für die Nichtannahme ausreichend sein.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt gegen die Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1§ 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Oktober 2023, Az: 2 StR 186/23, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2022, Az: 5/24 KLs - 7740 Js 227817/20 (4/22), Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.