Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - Verfehlung der Begründungs- und Substantiierungsanforderungen - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Strafverfahren. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügte. Die Entscheidung erfolgte als Tenorbegründung; der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Einfluss.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde in Strafsache als offensichtlich unzulässig verworfen wegen Nichterfüllung der Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde muss die gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen erfüllen; liegt dies offensichtlich nicht vor, ist sie unzulässig.
Ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits aus der vorgelegten Begründung, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann eine knappe Tenorbegründung für die Nichtannahme ausreichend sein.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt gegen die Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde unbeachtlich.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Oktober 2023, Az: 2 StR 186/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2022, Az: 5/24 KLs - 7740 Js 227817/20 (4/22), Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.