Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG ordnet die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch das Land Niedersachsen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Zugleich setzt das Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 4.000 € fest. Die Entscheidung klärt die erstattungs- und wertsetzende Befugnis des Gerichts in verfassungsgerichtlichen Eilverfahren.
Ausgang: Der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen wurde stattgegeben; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 4.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich, kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Staatskasse zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers verpflichtet werden.
Notwendige Auslagen im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren umfassen auch Aufwendungen für anwaltliche Tätigkeit, soweit sie zur Rechtsverfolgung erforderlich sind.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; das Gericht bestimmt den Wert nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die vom Gericht vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung hat Auswirkungen auf die Gebühren- und Kostenerstattung und ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Vergütung maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 ME 8/10, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 PA 9/10, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 MC 11/10, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 ME 217/09, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 PA 218/09, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2009, Az: 11 B 2807/09, Beschluss
vorgehend BVerfG, 25. Januar 2010, Az: 2 BvR 130/10, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 27. August 2010, Az: 2 BvR 130/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).