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BVerfG·2 BvR 130/10·22.10.2010

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG ordnet die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch das Land Niedersachsen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Zugleich setzt das Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 4.000 € fest. Die Entscheidung klärt die erstattungs- und wertsetzende Befugnis des Gerichts in verfassungsgerichtlichen Eilverfahren.

Ausgang: Der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen wurde stattgegeben; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 4.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich, kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Staatskasse zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers verpflichtet werden.

2

Notwendige Auslagen im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren umfassen auch Aufwendungen für anwaltliche Tätigkeit, soweit sie zur Rechtsverfolgung erforderlich sind.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; das Gericht bestimmt den Wert nach pflichtgemäßem Ermessen.

4

Die vom Gericht vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung hat Auswirkungen auf die Gebühren- und Kostenerstattung und ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Vergütung maßgeblich.

Relevante Normen
§ GG§ 32 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 ME 8/10, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 PA 9/10, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 MC 11/10, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 ME 217/09, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 PA 218/09, Beschluss

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2009, Az: 11 B 2807/09, Beschluss

vorgehend BVerfG, 25. Januar 2010, Az: 2 BvR 130/10, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 27. August 2010, Az: 2 BvR 130/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).