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BVerfG·2 BvR 130/10·25.01.2010

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung, die Ausweisung eines Ausländers zu vollziehen - ggf unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers sowie mangelhafte Feststellung der Wiederholungsgefahr bzgl Straftaten

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfassungsbeschwerde / einstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Abschiebung. Streitpunkt ist, ob Vorinstanzen die Beziehung zu seinen Eltern (Art. 6 GG) und die Feststellung einer Wiederholungsgefahr hinreichend berücksichtigt haben. Das BVerfG erließ die einstweilige Anordnung und untersagte die Abschiebung, da bei unterstelltem Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigungen des Familienlebens drohen. Zudem bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr.

Ausgang: Einstweilige Anordnung erlassen; Abschiebung für die Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und eine Interessenabwägung zu Gunsten des vorläufigen Schutzes ausfällt.

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Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist zugunsten des Beschwerdeführers abzuwägen, welche Nachteile durch Unterbleiben der Anordnung bei späterem Erfolg der Beschwerde entstehen würden, gegenüber den Nachteilen eines vorläufigen Aufenthaltsverlängerung bei Unterliegen der Beschwerde.

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Bei der Vorbereitung oder Anordnung einer Aufenthaltsbeendigung sind die familiären Bindungen des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1, 2 GG) gebührend zu berücksichtigen; drohen durch die Ausweisung nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigungen des Familienlebens, kann dies den Erlass einstweiliger Schutzmaßnahmen rechtfertigen.

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Die Feststellung einer die Ausweisung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr muss hinreichend substanziert sein; bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Prognose, stärkt dies die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 6 Abs 1 GG§ 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004§ 55 Abs 2 Nr 4 AufenthG 2004§ 58 AufenthG 2004§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 ME 8/10, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 PA 9/10, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 MC 11/10, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 ME 217/09, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 PA 218/09, Beschluss

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2009, Az: 11 B 2807/09, Beschluss

nachgehend BVerfG, 27. August 2010, Az: 2 BvR 130/10, Stattgebender Kammerbeschluss

nachgehend BVerfG, 22. Oktober 2010, Az: 2 BvR 130/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Dem Landrat des Landkreises L. wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen.

Gründe

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

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2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es bedarf näherer Klärung, ob der angegriffene Beschluss den aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und hinsichtlich der Feststellung einer die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr gerecht geworden ist. Diese Klärung ist bis zum beabsichtigten Termin zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 nicht herbeizuführen.

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3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Durch den Vollzug der Abschiebung würden, bei unterstelltem Erfolg der Verfassungsbeschwerde, Rechte des Beschwerdeführers vereitelt und die verfassungsrechtlich geschützte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in nicht mehr rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt werden. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den bei unterstellter Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nur auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer, zumal gerade die Begründung der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.