Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auswertung von in einer Rechtsanwaltskanzlei sichergestellten Unterlagen zum sog "Dieselskandal" bei Beauftragung der Kanzlei mit unternehmensinternen Untersuchungen
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung und untersagt für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, die Auswertung in einer Rechtsanwaltskanzlei sichergestellter Unterlagen zum sog. Dieselskandal. Ziel ist der vorläufige Schutz vor einer Verwertung, die grundrechtlich relevante Vertrauens- und Geheimnisinteressen beeinträchtigen könnte. Die Anordnung ist befristet und dient dem Schutz der Beschwerdeführer bis zur Hauptentscheidung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Auswertung sichergestellter Kanzlei-Unterlagen für sechs Monate wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung befristet wiederholen, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde.
Zur Abwehr nicht wiedergutzumachender Beeinträchtigungen kann das Gericht die Auswertung oder Verwertung sichergestellter Unterlagen vorläufig untersagen, wenn hierdurch gewichtige grundrechtliche Interessen betroffen sind.
Ein Verwertungsverbot kann zweckgebunden ausgestaltet werden und die Nutzung der Unterlagen für bestimmte Zwecke (z. B. unternehmensinterne Untersuchungen) untersagen, sofern sonst schutzwürdige Geheimhaltungs- oder Vertrauensinteressen verletzt würden.
Die Reichweite und Dauer einer wiederholten einstweiligen Anordnung sind am Schutzbedarf der betroffenen Grundrechte sowie an der Verhältnismäßigkeit zu messen.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 6. Juni 2017, Az: 6 Qs 5/17, Beschluss
vorgehend LG München I, 8. Mai 2017, Az: 6 Qs 5/17, Beschluss
vorgehend AG München, 21. März 2017, Az: ER II Gs 2811/17, Beschluss
vorgehend AG München, 6. März 2017, Az: ER II Gs - 2238/17, Beschluss
vorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 6 Qs 9/17, Beschluss
vorgehend AG München, 26. April 2017, Az: ER II Gs 4213/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 25. Juli 2017, Az: 2 BvR 1287/17, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 2 BvR 1287/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, wiederholt.