Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss auf 100.000 € festgesetzt. Zweck der Festsetzung war die Festlegung einer Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung. Der Beschluss nennt die konkrete Geldsumme und weist die Entscheidung als unanfechtbar aus. Materielle Entscheidungen zur Sache enthält der Beschluss nicht.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss auf 100.000 € festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht setzt im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann in einer konkreten Geldsumme erfolgen und ist in der getroffenen Entscheidung unanfechtbar.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient als Bemessungsgrundlage für die Vergütungsabrechnung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Ein Beschluss zur Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren trifft keine inhaltlichen materiell-rechtlichen Entscheidungen zur Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 15. Juni 2015, Az: 2 BvR 1282/11, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.