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BVerfG·2 BvR 1263/19·09.07.2019

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Vorinstanz und beantragte zugleich einstweilige Anordnungen. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht genügte. Insbesondere wurde die behauptete Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung nicht substantiiert dargelegt und es fehlte an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des OLG. Behauptete künftige Verletzungen des fairen Verfahrens im Ausland sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen); Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

2

Behauptete Verletzungen grundrechtlicher Schutzbereiche, etwa des Verbots der Doppelbestrafung, sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Der Beschwerdeführer muss sich in der Begründung inhaltlich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen; bleibt eine solche Auseinandersetzung aus, führt dies zur Unzulässigkeit.

4

Behauptete zukünftige Grundrechtsverletzungen (z. B. im Rahmen späterer Vollstreckungsverfahren im Ausland) müssen konkret und im Ansatz erkennbar dargelegt werden, sonst sind sie nicht tragfähig.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Juni 2019, Az: III-4 AR 38/19, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr). Eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung ist jedenfalls in der Sache nicht hinreichend dargelegt, zumal sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu dieser Frage inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; 130, 1 <21>; stRspr). Die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens hinsichtlich etwaiger zukünftiger strafvollstreckungsrechtlicher Verfahren im Zielstaat ist nicht im Ansatz ersichtlich.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.