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BVerfG·2 BvR 1260/23·05.09.2023

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Grundrechtsverletzung in Zusammenhang mit § 128a ZPO (Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) bislang nicht nachvollziehbar dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte beim BVerfG einen Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren und rügte eine Grundrechtsverletzung durch Durchführung einer Verhandlung mittels Bild‑ und Tonübertragung nach § 128a ZPO. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, da die behauptete Grundrechtsverletzung nicht nachvollziehbar substantiiert wurde. Es fehlten konkrete Tatsachen, die eine schwerwiegende und unmittelbar drohende Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs oder des fairen Verfahrens begründen würden.

Ausgang: Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen behaupteter Grundrechtsverletzung durch Video-/Tonverhandlung nach § 128a ZPO abgewiesen; Vorbringen nicht substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist die substantielle und plausible Darlegung einer Grundrechtsverletzung sowie Eilbedürftigkeit erforderlich.

2

Die bloße Behauptung, eine Verhandlung nach § 128a ZPO (Bild- und Tonübertragung) verletze Grundrechte, genügt nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche und unmittelbar drohende Beeinträchtigungen vorgetragen werden.

3

Das Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge zurück, wenn das Vorbringen keine nachprüfbaren Tatsachen enthält, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien ergibt.

4

Bei der Prüfung von Verfahrensänderungen wie Video‑ und Tonübertragungen ist vorzugsweise zu prüfen, ob tatsächliche Beeinträchtigungen des rechtlichen Gehörs oder der effektiven Verteidigung glaubhaft und konkret dargelegt sind.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Hamburg, 22. August 2023, Az: 32 C 459/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.