Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keinen Befangenheitsgrund dar
KI-Zusammenfassung
Die Ablehnungsgesuche gegen drei Richter wurden als offensichtlich unzulässig verworfen; die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich. Das Gericht stellt fest, dass bei offensichtlicher Unzulässigkeit keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich ist. Die bloße Mitwirkung an einer früheren Verfassungsbeschwerde begründet keine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG).
Ausgang: Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch kann durch Sachentscheidung verworfen werden, wenn seine Unzulässigkeit offensichtlich ist; in diesem Fall ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich und dieser ist nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer früheren Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers begründet nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die vorgetragenen Umstände offensichtlich ungeeignet sind, eine entscheidungserhebliche Befangenheit zu begründen.
Die Entscheidung über die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs ist unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend EuG, 23. Mai 2019, Az: T-630/18 AJ, Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und König sowie gegen den Richter Huber werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Allein die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.