Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin stellte konkludent den Antrag auf Zulassung einer Beiständin nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte die Beistandszulassung ab, weil nicht dargelegt wurde, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt unzumutbar sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde als offensichtlich unzulässig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Weitergehende Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Antrag auf Beistandszulassung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.
Ein Antrag auf Beistandszulassung erfordert die substantielle Darlegung, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt unzumutbar oder nicht zumutbar ist; pauschale Angaben genügen nicht.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. Juli 2024, Az: 15 K 10189/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Frau (…) als Beistand der Beschwerdeführerin zu 1. wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem konkludent gestellten Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/20 -, Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin zu 1. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vertreten zu lassen. Der nicht weiter belegte Hinweis, sie habe im Ausgangsverfahren keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können, reicht hierfür nicht aus.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.