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BVerfG·2 BvR 1225/24·19.11.2024

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin stellte konkludent den Antrag auf Zulassung einer Beiständin nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte die Beistandszulassung ab, weil nicht dargelegt wurde, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt unzumutbar sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde als offensichtlich unzulässig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Weitergehende Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Antrag auf Beistandszulassung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.

2

Ein Antrag auf Beistandszulassung erfordert die substantielle Darlegung, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt unzumutbar oder nicht zumutbar ist; pauschale Angaben genügen nicht.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. Juli 2024, Az: 15 K 10189/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Frau (…) als Beistand der Beschwerdeführerin zu 1. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem konkludent gestellten Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/20 -, Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin zu 1. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vertreten zu lassen. Der nicht weiter belegte Hinweis, sie habe im Ausgangsverfahren keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können, reicht hierfür nicht aus.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.