Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1224/17·01.04.2019

Kammerbeschluss: Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Tod des Beschwerdeführers - Anspruch des verstorbenen Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung als höchstpersönliches, nicht vom Rechtsnachfolger einklagbares Recht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer ist Ende 2018 verstorben; sein Prozessbevollmächtigter informierte das BVerfG. Streitfrage war, ob eine Rechtsnachfolge in Verfassungsbeschwerde möglich ist. Das BVerfG entscheidet, dass Verfassungsbeschwerden regelmäßig höchstpersönliche Rechte betreffen und daher nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Rechtsnachfolger ein eigenes schutzwürdiges Interesse (z. B. finanzielle Ansprüche) geltend machen kann; hier erledigt sich das Verfahren.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde durch Tod des Beschwerdeführers als erledigt erklärt; keine Rechtsnachfolge bei höchstpersönlichem Verfassungsrecht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde dient regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte und ist daher grundsätzlich nicht übertragbar auf Rechtsnachfolger.

2

Eine Rechtsnachfolge in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Rechtsnachfolger die Rüge im eigenen Interesse geltend machen kann.

3

Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist ein höchstpersönliches Recht und kann vom Rechtsnachfolger nicht durchgesetzt werden.

4

Der Tod des Beschwerdeführers führt zur Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sofern kein übertragbares eigenes Interesse eines Rechtsnachfolgers vorliegt.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 19. April 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 20. März 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2018 verstorben. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 69, 188 <201>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>), wie dies etwa bei finanziellen Ansprüchen der Erben der Fall ist (vgl. BVerfGE 23, 288 <300>; 26, 327 <332>; 69, 188 <201>). Ein solches Interesse scheidet vorliegend aus, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung dienen soll.

2

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.