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BVerfG·2 BvR 1222/20·22.01.2021

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil nur pauschal auf ein früheres Verfahren verwiesen wurde. Es betont, dass die bloße Mitwirkung an einem früheren Verfahren keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer Entscheidung in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.

2

Ein Ablehnungsgesuch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist unzulässig, wenn es lediglich pauschal auf ein früheres Mitwirken der abgelehnten Richterinnen und Richter verweist, ohne konkrete Tatsachen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit darzulegen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie offensichtlich die formellen Zulässigkeitsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 22. Juni 2020, Az: 20 VAs 3/20, Beschluss

vorgehend OLG Rostock, 8. Mai 2020, Az: 20 VAs 3/20, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber, die Richterin Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 2 BvR 1168/20 verwiesen hat, über das die Abgelehnten entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.