Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (juris: StabMechG) - Verweisung auf BVerfGE 126, 158 <168 ff>
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Handlungsbefugnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit Gewährleistungen nach dem StabMechG beschränken sollte. Das BVerfG lehnte den Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Es betont den strengen Maßstab für einstweilige Anordnungen und verweist auf die gebotene Folgenabwägung; mangels neuer Argumente bleibt der Antrag erfolglos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Handlungsbefugnisse der Bundesregierung im Rahmen des StabMechG nach § 32 Abs.1 BVerfGG wegen negativer Folgenabwägung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil einstweilige Anordnungen weitreichende Folgen haben können.
Die konkreten Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit des Hoheitsakts bleiben im Verfahren um eine einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet, sind die Nachteile bei Unterbleiben der Anordnung gegenüber den Nachteilen bei Erlass der Anordnung gegeneinander abzuwägen; ergibt diese Folgenabwägung, dass die Nachteile des Erlasses überwiegen, ist die einstweilige Anordnung zu versagen.
Zitiert von (2)
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Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).
Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.