Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1216/19·05.10.2020

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - hier: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Landesverfassungsgericht - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Landgerichts-Beschlusses durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen. Das BVerfG erkennt aus Billigkeitsgründen gemäß §34a Abs.3 BVerfGG die volle Erstattung an, weil die Verfassungsbeschwerde im Umfang der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre. Unwesentliche, verworfene Teile stehen der Entscheidung nicht entgegen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Erstattung der notwendigen Auslagen in voller Höhe aus Billigkeitsgründen gemäß §34a Abs.3 BVerfGG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde kann nach §34a Abs.3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen die Erstattung der notwendigen Auslagen angeordnet werden, wenn die Beschwerde im Wesentlichen erfolgreich gewesen wäre.

2

Die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch eine parallel erhobene Landesverfassungsbeschwerde kann die Erledigung begründen und die Billigkeit der Auslagenerstattung tragen, soweit Erfolg und Umfang übereinstimmen.

3

Eine teilweise Verwerfung der Landesverfassungsbeschwerde steht der Auslagenerstattung nicht entgegen, wenn der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung ist.

4

Entscheidungen über die Zuerkennung von Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 14. Juni 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss

vorgehend LG Görlitz, 10. Mai 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss

Tenor

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.