Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an Rumänien - mögliche Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 4 EUGrdRCh)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung, mit der die Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, ausgesetzt wurde. Die Wiederholung erfolgt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erstbeschluss weiterhin vorliegen. Die Auslieferungshaft bleibt unberührt. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Juli 2021 verwiesen.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung; Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde längstens sechs Monate ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG kann die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, aussetzen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung erstreckt sich nicht automatisch auf von der Übergabe getrennte Vollzugsmaßnahmen; eine Auslieferungshaft kann dadurch unberührt bleiben.
Zur Begründung einer Wiederholung reicht es aus, auf die maßgeblichen Umstände des vorangegangenen Beschlusses zu verweisen, wenn diese fortbestehen.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Juli 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. Juni 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. August 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend BVerfG, 13. Juli 2021, Az: 2 BvR 1214/21, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 27. Januar 2022, Az: 2 BvR 1214/21, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
1. Die einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
2. Die - nach Maßgabe des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2021 - OLG Ausl (A) 44/2018 - nicht zu vollziehende - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Juli 2021 verwiesen.