Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anforderungen an die Gewährung von Vollzugslockerungen im Falle langjährig Inhaftierter - hier: Abänderung des streitgegenständlichen Vollzugsplans vor Erhebung der Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) als erledigendes Ereignis
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte rügte verfassungsrechtlich die Versagung von Ausführungen und Vollzugslockerungen durch einen Vollzugsplan. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Vollzugsplan zuvor fortgeschrieben und die belastenden Festsetzungen abgeändert oder aufgehoben worden waren, sodass ein erledigendes Ereignis vor Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten war. Eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Verletzung des Resozialisierungsgrundrechts war deshalb entbehrlich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; OLG ging wegen Fortschreibung/Abänderung des Vollzugsplans von einem erledigenden Ereignis und damit Unzulässigkeit aus
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung einer Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn vor deren Einlegung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, das den angegriffenen Rechtszustand so verändert, dass keine Entscheidung über die ursprüngliche Streitfrage mehr erfolgt werden kann.
Die Fortschreibung oder Abänderung eines Vollzugsplans kann ein erledigendes Ereignis darstellen, wenn dadurch die zuvor beanstandeten, den Inhaftierten belastenden Festsetzungen zu Ausführungen oder Vollzugslockerungen abgeändert oder aufgehoben werden.
Bei eingetretenem Erledigungsgrund braucht das Gericht die verfassungsrechtliche Prüfung (z.B. zu einer behaupteten Verletzung des Resozialisierungsgrundrechts) nicht mehr vorzunehmen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mit Tenorbegründung ist verfassungsrechtlich zulässig, soweit sie darauf gestützt wird, dass das angegriffene Verhalten vor Einlegung des Rechtsmittels durch Änderungen dahin weggefallen ist, worauf es ankam.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 21. Mai 2019, Az: Vollz (Ws) 6/19, Beschluss
vorgehend LG Saarbrücken, 2. April 2019, Az: S II StVK 5 Js 216/06 (1370/18), Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis vor Erhebung der Rechtsbeschwerde und deshalb von deren Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK-Strafvollzugsrecht Bund, § 116 Rn. 8 <August 2019>; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P, Rn. 78 f.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116 Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, Rn. 6 - 10). Demnach kam es nicht mehr darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig inhaftierten Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.