Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1202/12·20.03.2013

Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis der fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde sowie zu den Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag iSd § 93 Abs 2 BVerfGG - hier: Fehlen des Verschuldens iSd § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt - Gewährung von Wiedereinsetzung kann bei Substantiierungsmangel der Beschwerdeschrift offen bleiben

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat bemängelt die verspätete und unzureichende Substantiierung der Beschwerde sowie fehlende Darlegung eines Verschuldens für die Fristversäumung im Wiedereinsetzungsantrag. Eine bloße Nachreichung der Beschwerdeschrift könne die Unzulässigkeit nicht heilen. Hinsichtlich eines Eilantrags wird auf das Erfordernis zügigen gerichtlichen Handelns hingewiesen, die Fristversäumnis macht ihn jedoch unzulässig.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen/als aussichtslos verworfen wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Darlegung eines Verschuldens bei Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die angegriffenen Entscheidungen und die für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt oder inhaltlich so dargestellt werden, dass eine vorläufige Beurteilung möglich ist.

2

Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde beginnt und läuft unabhängig von der Möglichkeit, Unterlagen nachzureichen; eine nach Fristablauf eingereichte Substantiierung macht die Beschwerde unzulässig, wenn nicht rechtzeitig substantiiert wurde.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 93 Abs. 2 BVerfGG setzt eine überzeugende und konkretere Darlegung voraus, weshalb der Fristversäumnis kein Verschulden des Beschwerdeführers anzulasten sei; bloße Hinweise auf verspätete Übermittlung genügen nicht.

4

Die Gewährung der Wiedereinsetzung beschränkt auf die Nachreichung der Beschwerdeschrift kann eine inhaltlich unzureichende Substantiierung nicht ersetzen; die Verfassungsbeschwerde bleibt insoweit unzulässig.

5

Bei Eilanträgen, die die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme betreffen, kann das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz eine unverzügliche Tätigkeit des angerufenen Gerichts gebieten; eine versäumte Frist kann jedoch zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, wenn Wiedereinsetzung nicht substantiiert geltend gemacht wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 18. April 2012, Az: 1 Ws 189/2012, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 1. Februar 2012, Az: StVK 372/2011, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 22. März 2011, Az: StVK 64/2011, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

1. Hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses vom 22. März 2011, mit dem über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden wurde (Nr. 2. des Rubrums), trifft es allerdings zu, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, wenn das angerufene Gericht auf einen Eilantrag, der die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme betrifft, nicht unverzüglich tätig wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, NJW 1994, S. 3087 <3088>; s. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, Rn. 29). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist unzulässig. Auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es dabei nicht an. Er dürfte dahin zu verstehen sein, dass er sich auf die hinsichtlich des Eilbeschlusses längst abgelaufene Frist schon nicht bezieht. Jedenfalls aber enthält er keine Angaben dazu, weshalb auch insoweit ein Säumnisverschulden nicht vorliegen soll.

3

2. Ob im Übrigen - hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache (Nr. 1. des Rubrums) - die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kann offen bleiben. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages unzulässig, da dieser Wiedereinsetzungsantrag sich, soweit aus dem Vorbringen dazu ersichtlich, allein auf die Übermittlung der siebenseitigen Verfassungsbeschwerdeschrift bezieht. Jedenfalls sind die angeführten Gründe für ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung nur hierauf beziehbar. Eine allein die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffende Wiedereinsetzung kann der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

4

Die ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert einen Vortrag, der dem Bundesverfassungsgericht eine zumindest vorläufige Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ermöglicht. Dazu müssen dem Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Das muss innerhalb der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde geschehen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Dieser Anforderung ist hier nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerdeschrift gibt unter anderem die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts nicht in einer für die verfassungsrechtliche Beurteilung ausreichenden Weise wieder. Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerdeschrift sind erst nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 GG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.