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BVerfG·2 BvR 1186/10·28.04.2011

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Wahrung des Grundsatzes eines fairen Strafverfahrens trotz fehlender Möglichkeit des Beschuldigten zur konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen sowie Verwertung anonymer Zeugenaussagen - hinreichende Kompensierung der Einschränkung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Beweiswürdigung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen sowie die Verwertung anonym gebliebener Zeugenaussagen. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Selbst bei Unterstellung einer der Justiz zurechenbaren Unmöglichkeit war das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair. Das Landgericht habe die Einschränkungen durch äußerst zurückhaltende Beweiswürdigung und Heranziehung sonstiger belastender Indizien ausreichend kompensiert.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Verfahren als insgesamt fair beurteilt trotz fehlender konfrontativer Befragung und anonymisierter Zeugenaussagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafverfahren bleibt mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn eine Einschränkung konfrontativer Verteidigungsrechte durch die Gesamtwürdigung der Beweise kompensiert wird.

2

Anonyme Zeugenaussagen können verwertet werden, wenn das Gericht ihren Beweiswert äußerst zurückhaltend und sorgfältig würdigt und die Überzeugungsbildung nicht maßgeblich auf diesen Aussagen beruht.

3

Bei erheblichen Beschränkungen verteidigungsgesetzlicher Rechte sind kompensatorische Maßnahmen in der Beweiswürdigung erforderlich; das Gericht muss darüber hinausgehende belastende Beweisanzeichen heranziehen.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Instanzgerichte in ihrer Beweiswürdigung und im Schutz des fairen Verfahrens hinreichende Ausgleichsmechanismen darlegen.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 6 Abs 1 S 1 MRK§ Art 6 Abs 3 Buchst d MRK§ 250 StPO§ 251 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. März 2010, Az: 2 StR 397/09, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 18. März 2009, Az: 540 Js 63.795/06, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 7. Mai 2018, Az: 67976/11, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst bei Unterstellung einer der deutschen Justiz zuzurechnenden Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des Zeugen A. sowie der anonym gebliebenen Zeugen war das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 9 ff.; EGMR, Urteil vom 23. November 2005, Beschwerde-Nr. 73047/01 Haas ./. Deutschland, JR 2006, S. 289 ff.). Das Landgericht hat die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen kompensiert, indem es den Beweiswert der betroffenen Aussagen äußerst sorgfältig sowie zurückhaltend würdigte und seine Überzeugung nicht maßgeblich auf die betroffenen Aussagen stützte, sondern daneben eine Vielzahl anderer, außerhalb dieser Aussagen liegender Beweisanzeichen von hoher Bedeutung heranzog.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.