Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richterinnen bzw. Richter und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind. Eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter ist daher nicht erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde wird wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind durch die Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 29. Juni 2020, Az: 20 Ws 94/20, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 29. Mai 2020, Az: 20 Ws 94/20, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie gegen den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.