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BVerfG·2 BvR 1180/15·12.08.2015

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Zweiwochenfrist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG - mangelndes Verschulden an Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis verfahrensrechtlicher Fristen. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die gesetzliche Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 S. 2 BVerfGG nicht eingehalten wurde. Zudem wurde nicht substantiiert dargelegt, dass das Versäumnis ohne Verschulden erfolgt sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Zweiwochenfrist und unzureichender Darlegung fehlenden Verschuldens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses zu beantragen.

2

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.

3

Bleibt die Zweiwochenfrist unbeachtet und werden die Entschuldigungsgründe nicht hinreichend vorgetragen, ist der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.

4

Ein entsprechender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann unanfechtbar ergehen, wenn dies im Tenor festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mühlhausen, 17. April 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 11. Februar 2015, Az: 1 Ws 40/15, Beschluss

vorgehend LG Mühlhausen, 21. Januar 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss

vorgehend LG Mühlhausen, 22. Dezember 2014, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss

vorgehend LG Mühlhausen, 27. November 2014, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2015, Az: 2 BvR 1180/15, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.