Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Zweiwochenfrist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG - mangelndes Verschulden an Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis verfahrensrechtlicher Fristen. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die gesetzliche Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 S. 2 BVerfGG nicht eingehalten wurde. Zudem wurde nicht substantiiert dargelegt, dass das Versäumnis ohne Verschulden erfolgt sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Zweiwochenfrist und unzureichender Darlegung fehlenden Verschuldens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses zu beantragen.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.
Bleibt die Zweiwochenfrist unbeachtet und werden die Entschuldigungsgründe nicht hinreichend vorgetragen, ist der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.
Ein entsprechender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann unanfechtbar ergehen, wenn dies im Tenor festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mühlhausen, 17. April 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 11. Februar 2015, Az: 1 Ws 40/15, Beschluss
vorgehend LG Mühlhausen, 21. Januar 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend LG Mühlhausen, 22. Dezember 2014, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend LG Mühlhausen, 27. November 2014, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2015, Az: 2 BvR 1180/15, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.